Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass ihre Aufwendungen für die Planung ohne Ausführungsgarantie erfolgten. Überdies kann auch aus der Mitwirkung des Kantons beim Bau der gemäss Projektleiter der Beschwerdeführerin «nicht intelligent»100 erstellten Anlagen weder eine Verpflichtung zur Finanzierung der Sanierung (die finanziell nicht tragbar ist und zukünftigen Nachfrage nicht gerecht wird), noch eine Verpflichtung auf Abgeltung sämtlicher nutzlosgewordener Planungskosten abgeleitet werden.