Auch dass die IV ihren Anteil angeblich erst im Zeitpunkt der Projektumsetzung bezahlt,99 ändert nichts am Fehlen einer Zusicherung betreffend Finanzierung der Ausführung des Projekts oder der Übernahme der Planungskosten des IV-Teils. Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass ihre Aufwendungen für die Planung ohne Ausführungsgarantie erfolgten.