Allerdings ist weder die Gewährung der Staatsbeiträge noch die damit verbundene befürwortende Haltung gleichzusetzen mit der Zusicherung einer weitergehenden Finanzierung. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hätte nach den durchlaufenen Verfahren zweifellos wissen müssen, dass die Gewährung eines Staatsbeitrags nie einer Zusicherung für weitere Staatsbeiträge in einem späteren Zeitpunkt entspricht, sondern dass diese stets erst nach einer (positiv ausfallenden) Überprüfung des