6.4 Die Vorinstanz respektive die damalige GEF haben der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2016 in mehreren Etappen insgesamt rund CHF 1.8 Mio. für Wettbewerb, Vorprojekt und Projektierung gewährt.97 Es ist selbstredend, dass die Vorinstanz dem Projekt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung der namhaften Staatsbeiträge eine befürwortende Haltung entgegen brachte. Allerdings ist weder die Gewährung der Staatsbeiträge noch die damit verbundene befürwortende Haltung gleichzusetzen mit der Zusicherung einer weitergehenden Finanzierung.