Praktische Bedeutung hat vor allem der (auch grundrechtlich garantierte) Anspruch nach Art. 9 BV auf Schutz des berechtigten Vertrauens.93 Eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV setzt eine Vertrauensgrundlage, also ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde zum Beispiel in Form einer Verfügung, einer Zusicherung, einer gefestigten Praxis oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft voraus.94 Vorausgesetzt ist indes weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.95