Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Beurteilung, ob ihr ein zusätzlicher Staatsbeitrag von CHF 282’706.00 zu gewähren ist, keine Eigenmittel angerechnet hat.90 Bei den Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 betreffend Subsidiarität und anzurechnenden Eigenmittel handelt es sich um ein wörtliches Zitat aus Erwägung 2.2.2 des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 7. November 2018 Nr. 100.2016.339. Wie der Subsumtion unter Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Eigenmittel angerechnet.