5.2.6 Nach dem Geschriebenen erübrigen sich Ausführungen zum Subsidiaritätsprinzip, wonach bei der Bemessung der Kantonsbeiträge die Beiträge der Sozialversicherer, wie zum Beispiel der IV, voll und die Eigenmittel angemessen anzurechnen sind (Art. 75 Abs. 2 aSHG). Es ist somit nicht abschliessend zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Staatsbeiträge für den Zuständigkeitsbereich des Kantons geltend macht, oder ob sie letztlich Staatsbeiträge für anfallende Kosten im IV- Bereich geltend macht, für die nach dem Subsidiaritätsprinzip selbst bei einem erwiesenen Bedarf nicht der Kanton aufkommen dürfte.89