Demzufolge sind die bereits gewährten Staatsbeiträge für die Planung zusammen mit der Leistungspreiserhöhung für dringliche Unterhaltsarbeiten respektive die Ablehnung eines weiteren Staatsbeitrags nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Ermessensspielraum somit nicht verletzt und den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.