Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die dringlichen Unterhaltsarbeiten mit den Leistungspreiserhöhungen zumindest grösstenteils abzudecken vermag und diesbezüglich nicht auf einen weiteren Staatsbeitrag angewiesen ist. Weitere Gründe für einen Bedarf sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Demzufolge sind die bereits gewährten Staatsbeiträge für die Planung zusammen mit der Leistungspreiserhöhung für dringliche Unterhaltsarbeiten respektive die Ablehnung eines weiteren Staatsbeitrags nicht zu beanstanden.