Angesichts dessen, dass die Verfahrensbeteiligten keinen Vertrag über die Planungskosten abgeschlossen und somit auch keine vertragliche Leistung definiert haben, hilft das Kriterium der leistungsorientierten Festsetzung für die Bemessung der Kostenbeteiligung vorliegend nicht weiter. Auch eine prospektive Festsetzung der Beiträge fällt ausser Betracht, da die Planungskosten bereits angefallen sind. Was die Normkosten betrifft, sehen weder das aSHG noch die aSHV für den vorliegend strittigen Staatsbeitrag gesetzlich definierte Normkosten vor. Die Staatsbeiträge sind somit unter Berücksichtigung der effektiven Kosten festzusetzen.76