5.2.2 Vorab ist dazu festzuhalten, dass die über zehnjährige Vorgeschichte am bestehenden des erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Vorinstanz bezüglich der Gewährung weiterer Staatsbeiträge grundsätzlich nichts ändert.74 Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen, unteranderem dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten habe, und allfällige Rechtsfolgen daraus, ist in Erwägung 6. einzugehen.