28 Abs. 1 und 2 aSHV werden Betriebs- und Baukosten vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können. Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons haben Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer, Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer sowie Eigenmittel der Leistungserbringer. Durch die Berücksichtigung von allfälligen Eigenmitteln zeigt sich, dass kein Anspruch auf Abgeltung der (vollen) tatsächlichen Kosten besteht.73