Die Höhe der Normkosten ist zu vereinbaren, soweit sie nicht verordnungsrechtlich vorgegeben ist.71 Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 aSHV). Daraus ergibt sich, dass den Leistungserbringern die erbrachten Leistungen abzugelten sind und somit eine Anspruchssubvention vorliegt. Aus dem Grundsatz der prospektiven Beitragsfestsetzung und dem Abstellen auf Normkosten lässt sich jedoch gleichzeitig schliessen, dass dabei nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden soll. Und selbst wenn keine Normkosten festgelegt wurden, werden nicht die effektiven Kosten erstattet;