5.1.3 Die Gewährung der Beiträge erfolgt durch Verfügung oder durch Vertrag (Art. 74 Abs. 2 aSHG und Art. 9 Abs. 1 StBG) und sie können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74a Abs. 1 aSHG). Dabei deutet der Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform zulässig ist, darauf hin, dass der Vorinstanz bezüglich der Ausgestaltung bzw. der Höhe der