Das StBG ist jedoch nie eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen, sondern besteht zusätzlich neben der Spezialgesetzgebung.69 Die konkrete Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen in den verschiedenen Aufgabenbereichen enthält damit nicht das StBG, sondern die einschlägige Sachgesetzgebung, im vorliegenden Fall das Sozialhilferecht.