5.1.2 Art. 58 ff. aSHG regelt die Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe. Diese umfassen ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den Wirkungsbereichen «finanzielle Existenzsicherung», «persönliche Autonomie», «berufliche und soziale Integration» sowie «Lebensbedingungen» (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 aSHG). Die Leistungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder von privaten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leistungserbringer; Art. 58 Abs. 2 aSHG). Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer erfolgt durch Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 aSHG und Art.