Zu beurteilen ist somit ein abgeschlossener Sachverhalt, der sich vor den Änderungen der Sozialhilfegesetzgebung, insbesondere dem Inkrafttreten des neuen SLG 66 und der neuen SLV 67 sowie den damit verbundenen grundlegenden Änderungen des SHG, zugetragen hat. Da das neue Recht keine für den vorliegenden Fall relevanten Übergangsbestimmungen enthält, richtet sich die Beurteilung der Beschwerde nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 geltenden Recht.