Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 24. November 2020 einen Antrag um einen zusätzlichen Staatsbeitrag für die angefallenen und von ihr mit IV-Infrastrukturgeldern bezahlten Planungskosten beantragt. Die Planungskosten sind folglich vor dem 1. Januar 2022 entstanden. Zu beurteilen ist somit ein abgeschlossener Sachverhalt, der sich vor den Änderungen der Sozialhilfegesetzgebung, insbesondere dem Inkrafttreten des neuen SLG 66 und der neuen SLV 67 sowie den damit verbundenen grundlegenden Änderungen des SHG, zugetragen hat.