Die Eingaben der Beschwerdeführerin befanden sich zwar nicht vollständig in den Vorakten, die Vorinstanz hat sie jedoch zweifelsohne gewürdigt und in den Erwägungen miteinbezogen. Nach dem Geschriebenen ist die Sachverhaltsfeststellung und die Würdigung nicht zu beanstanden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist als unbegründet. 5. Anspruch auf Gewährung eines Staatsbeitrags nach aSHG und StBG 5.1 Rechtliches 5.1.1 Per 1. Januar 2022 hat die Sozialhilfegesetzgebung grössere Änderungen erfahren. Es fragt sich daher, ob diese Änderungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.