Auch die vorliegend massgebenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2020, 24. November 2020, 20. Januar 2021 und vom 27. Januar 2021 sowie die entsprechenden schriftlichen Reaktionen der Vorinstanz vom 19. November 2020, 22. Dezember 2020 und vom 10. März 2021 hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. August 2021 gewürdigt und in die Erwägungen einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz relevante Ereignisse oder Informationen insbesondere der Vorgeschichte nicht oder unzureichend berücksichtigt haben sollte.