Die Vorinstanz hat die wichtigsten Eckpunkte der Vorgeschichte in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 in Übereinstimmung mit den Vorakten aufgeführt. Auch die vorliegend massgebenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2020, 24. November 2020, 20. Januar 2021 und vom 27. Januar 2021 sowie die entsprechenden schriftlichen Reaktionen der Vorinstanz vom 19. November 2020, 22. Dezember 2020 und vom 10. März 2021 hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. August 2021 gewürdigt und in die Erwägungen einbezogen.