Es ist jedoch – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht erforderlich, die Vorgeschichte in allen Details zu kennen und zu würdigen, da letztlich nicht die Vorgeschichte, sondern der Antrag um einen zusätzlichen Staatsbeitrag zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat die wichtigsten Eckpunkte der Vorgeschichte in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 in Übereinstimmung mit den Vorakten aufgeführt.