Beweise, welche nicht dazu geeignet sind, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, müssen nicht erhoben oder abgenommen werden (antizipierte Beweiswürdigung). Mit der Würdigung der Beweismittel und den sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen ist der massgebende Sachverhalt erstellt und die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen. Die Rechtsanwendung ist die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Vorschriften.58 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und/oder Beweismittel erhoben hat.