Rechtsverhältnisses bedeutsam ist (rechtserheblicher Sachverhalt). Umstände, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, müssen nicht in das Verfahren eingeführt werden. Die verfügende Behörde hat die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente von Amtes wegen zu erheben (Untersuchungspflicht; vgl. Art. 18 VRPG). Ihre Abklärungspflicht wird aber durch die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung ergänzt (Mitwirkungspflicht; vgl. Art. 20 VRPG). Beweise, welche nicht dazu geeignet sind, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, müssen nicht erhoben oder abgenommen werden (antizipierte Beweiswürdigung).