Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 aus, im Protokoll vom 23. November 2018 werde das Bauprojekt der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, das sei korrekt. Es werde aber geklärt, dass und teilweise wie sich die «Ausgangslage GEF betreffend Bauprojekte im Bereich Kinder und Jugendliche» verändert habe. So werde darauf verwiesen, dass auch für die Zeit nach dem Übergang in die Zuständigkeitsbereiche der Bildungsund Kulturdirektion und der Direktion für Inneres und Justiz ab 2022, die finanzielle Tragbarkeit von Investitionsprojekten, gegeben sein müsse.