14/28 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2348 berechtigt sei. Darauf sei die Vorinstanz auch bezüglich des noch offenen Teils zu behaften. An dieser Teilforderung halte die Beschwerdeführerin unverändert fest.54 3.6 Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Oktober 2022