In die Beständigkeit dieser Verfügungen hätte die Beschwerdeführerin zweifellos vertrauen dürfen und es sei deshalb verfehlt, ihr in treuwidriger Weise wiederholt entgegenzuhalten, eigene Vorfinanzierungen würden «immer auf eigenes Risiko erfolgen».52 Aus der angefochtenen Verfügung sei auch deshalb eine Treuwidrigkeit ersichtlich, weil sie die Zusicherung der seinerzeitigen Vorsteherin der Vorinstanz ignoriere, der Beschwerdeführerin «hinsichtlich der bereits investierten Eigenmittel für die Planung des IV-Bereichs entgegenzukommen» (Aktennotiz über die Sitzung vom 19. Dezember 2019, S. 3).53