Die Beschwerdeführerin habe namhafte eigene Mittel zur Finanzierung der Planungskosten parallel zur etappenweisen Gewährung kantonaler Beiträge aufgewendet, welche ihr jeweils mit formellen und rechtskräftigen Verfügungen des Direktors der GEF bzw. des Vorstehers der Vorinstanz zugesprochen worden seien. In die Beständigkeit dieser Verfügungen hätte die Beschwerdeführerin zweifellos vertrauen dürfen und es sei deshalb verfehlt, ihr in treuwidriger Weise wiederholt entgegenzuhalten, eigene Vorfinanzierungen würden «immer auf eigenes Risiko erfolgen».52