Das widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz, das Bauprojekt nach über zehnjähriger Vorgeschichte nicht weiter zu unterstützen, vermöge auch einen allfälligen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, auf welchen sich die Vorinstanz wiederholt berufe, keinesfalls zu rechtfertigen. 50 Das Verhalten sei auch angesichts der gemachten Eingeständnisse, wonach die Gebäude der Beschwerdeführerin «(vom Kanton in den 1970er-Jahren) nicht intelligent gebaut worden» und für die «nicht immer geradlinig» verlaufenen Planungsarbeiten «die kantonalen Behörden mitverantwortlich» seien, nicht hinzunehmen.51