Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, sei an der Besprechung vom 19. Dezember 2019 das Projekt nicht durch die Vorinstanz gestoppt worden. Gestoppt worden sei das Projekt durch die Beschwerdeführerin, weil die Vorinstanz an der besagten Besprechung mitgeteilt habe, weder das vorliegende Investitionsprojekt noch eine allfällige Sonderfinanzierung aus fachlicher Sicht zur Genehmigung zu empfehlen. 46 Beschwerde vom 22. September 2021, Ziff. IV. 8 47 Beschwerde vom 22. September 2021, Ziff. IV. 9 48 Beschwerdevernehmlassung vom 29. Dezember 2021 Ziff. 2.1