Hinweishalber sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten, bereits ausgerichteten Beiträge für den Wettbewerb und die Projektierung keine Vertrauensgrundlage für die Projektgenehmigung darstellen würden und keinen präjudiziellen Charakter hätten. Die Beschwerdeführerin sei zudem zu keinem Zeitpunkt darüber im Irrtum gelassen worden, dass ihre Investitionen in die Planung, bis zum allfälligen Regierungsratsentscheids über einen Investitionskredit, auf eigenes Risiko erfolge. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, sei an der Besprechung vom 19. Dezember 2019 das Projekt nicht durch die Vorinstanz gestoppt worden.