Vorliegend sei nicht die langjährige Geschichte des Investitions- und Sanierungsprojektes zu beurteilen. Die Vorinstanz habe zudem, soweit in ihrer Zuständigkeit und Möglichkeit stehend, verschiedene finanzielle Zugeständnisse gemacht. Die Rügen der Verletzung von Treu und Glauben sowie des Willkürverbotes bezögen sich auf diese Vorgeschichte. Hinweishalber sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten, bereits ausgerichteten Beiträge für den Wettbewerb und die Projektierung keine Vertrauensgrundlage für die Projektgenehmigung darstellen würden und keinen präjudiziellen Charakter hätten.