Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin könne daraus keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung abgeleitet werden. Aus dem kurz wiedergegebenen Sachverhalt ergebe sich klar, dass der vorliegende Streitgegenstand durch Entscheide der Beschwerdeführerin bestimmt worden sei. Namentlich habe die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichem Hinweis seitens der Vorinstanz auf ein Investitionsbeitragsgesuch im Umfang von mehreren Millionen Franken verzichtet. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sei damit teilweise sogar aktenwidrig.48