in der Höhe von rund CHF 372’800.00, welche sie im Vertrauen auf das jahrelange Verhalten der kantonalen Verantwortlichen getätigt habe.46 Entgegen den unsubstantiierten Andeutungen in der angefochtenen Verfügung und aufgrund der Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin sei auch nicht ersichtlich, inwiefern beziehungsweise in welcher Höhe die Beschwerdeführerin über Eigenmittel verfügen sollte, welche im Sinne der Subsidiarität kantonaler Beiträge ihren vorliegend geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehen würden.47 3.4 Beschwerdevernehmlassung vom 29. Dezember 2021