Andererseits sei die erwähnte Anordnung durch die damalige Vorsteherin der Vorinstanz erfolgt, welche hierzu nicht zuständig gewesen sei. Wie die Gewährung von Projektierungsbeiträgen hätte auch die zwangsläufig mit der Verweigerung von Beiträgen an das Sanie- rungs- und Erneuerungsvorhabens der Beschwerdeführerin verbundene Anordnung des Projektstopps durch den Direktor der GSI erfolgen müssen.45