Zu bemängeln sei sodann, dass die Anordnung des Projektstopps am 19. Dezember 2019 in einer Weise erfolgt sei, welche den rechtlichen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht genüge: Einerseits sei diese Anordnung in bloss mündlicher Weise in einer Sitzung erfolgt und somit informell. Nachdem zuvor mehrere beitragsgewährende Verfügungen durch den damaligen GEF-Direktor erfolgt seien, hätte auch die mit der Verweigerung von weiteren Investitionsbeiträgen verbundene Erklärung formell verfügt werden müssen. Andererseits sei die erwähnte Anordnung durch die damalige Vorsteherin der Vorinstanz erfolgt, welche hierzu nicht zuständig gewesen sei.