Selbst wenn ein solcher bestehen würde, könnte dessen Existenz die vollständige Verweigerung von kantonalen Beiträgen ohnehin nicht rechtfertigen. Korrekt wäre diesfalls vielmehr, derartige Mittel gemäss Art. 75 Abs. 2 aSHG43 bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge anzurechnen.44