Diese Argumentation sei deshalb unverständlich, weil sich die IV bereits 2008 aus der Mitfinanzierung von Bau und Betrieb der Institutionen im Behindertenbereich zurückgezogen habe und die volle fachliche und finanzielle Verantwortung hierfür ab diesem Zeitpunkt den Kantonen übertragen worden sei. Gemäss ihrer Bilanz für das Jahr 2020 und entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bestehe bei der Beschwerdeführerin auch kein «zweckgebundener Fonds aus Sozialversicherungsgeldern». Selbst wenn ein solcher bestehen würde, könnte dessen Existenz die vollständige Verweigerung von kantonalen Beiträgen ohnehin nicht rechtfertigen.