Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Fakten diese Aussage erfolgt sei, zumal die GSI im Behindertenbereich bekanntlich bis heute über keinerlei Versorgungsplanung verfüge, welche als Grundlage für konsistente Entscheide dienen könnte. Zudem dürfe der Beschwerdeführerin kein 40 Beschwerde vom 22. September 2021, Ziff. IV. 1 41 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)