Unter diesen Umständen sei es nicht nur unverständlich und unglaubwürdig, sondern gerade als krasser Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben zu werten, dass seitens des Kantons in völlig informeller Weise ein Projekt, welches seine Verantwortlichen zuvor während rund zehn Jahren begleitet und mit den erwähnten, namhaften Beiträgen unterstützt hätten, am 19. Dezember 2019 «gestoppt» und zum Scheitern gebracht worden sei. Das Verhalten der Verantwortlichen des Kantons verletze Art. 5 Abs. 3 BV41, welcher staatliche Organe zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichte, und missachte Art. 9 BV, welcher das Grundrecht garantiere, von staatlichen Organen ohne Willkür und