die Verfügung sei daher behaftet mit einem Rechtsfehler, der ihre Aufhebung gebiete. Der Transparenz der gesamten Vorgänge nicht zuträglich sei auch das Vorgehen der Vorinstanz, mit der angefochtenen Verfügung einerseits sämtliche Forderungen der Beschwerdeführerin abzuweisen, ihr aber gleichzeitig mit dem Leistungsvertrag 2021 für Unterhaltsarbeiten zusätzliche Mittel von rund CHF 500’000.00 zu gewähren. Zugleich sei dieses Vorgehen aber auch als Eingeständnis der Vorinstanz zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht korrekt behandelt worden und ihr deshalb finanziell entgegen zu kommen sei.40