Zur Begründung führt sie aus, die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig und würde es nicht erlauben, die gesamte Entwicklungsgeschichte zu erfassen und die relevanten Ereignisse und Informationen in der erforderlichen Weise vollständig zu erkennen. Insbesondere halte die Verfügung auch die von der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Eingaben gestellten Forderungen unvollständig bzw. unklar fest. Basierend auf einem unklar bzw. unvollständig dargestellten Sachverhalt fehle eine zuverlässige Entscheidgrundlage; die Verfügung sei daher behaftet mit einem Rechtsfehler, der ihre Aufhebung gebiete.