Damit sollten der Beschwerdeführerin im Jahre 2021 zusätzliche Abgeltungen von voraussichtlich rund CHF 500’000.00 zur Verfügung stehen. Inwiefern die vereinbarten Leistungspreise 2021 inklusive der damit gewährten Mehrmittel nicht ausreichen sollten, um den Betrieb vertragsgemäss zu führen, und die anstehenden dringenden Unterhaltsarbeiten auszuführen, begründe die Beschwerdeführerin nicht. Ihren Antrag beschränke sich auf die Begründung, dass die vormals korrekterweise aus dem IV-Infrastrukturfonds verwendeten zweckgebundenen Gelder für heutige Unterhaltsarbeiten fehlen würden.