Demgemäss vereinbare die Vorinstanz mit den Institutionen jährlich die Höhe der abgeltungsberechtigten Leistungspreiseinheiten pro Angebot mittels Leistungsvertrag, und zwar gestützt auf verschiedene Eckwerte. Die als Verhandlungsbasis beigezogenen Eckwerte würden grösstenteils auf Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin beruhen. Die Vorinstanz überprüfe also die Staatsbeitragsgesuche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und setze sie hierzu pro Institution in den Kontext der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.