Daraus ergebe sich gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde gesetzlich ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im Einzelnen eingeräumt werde: Sie könne unter anderem den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen bestimmen und festlegen, mit welchen sachlichen und personellen Mitteln die übertragenen Aufgaben zu erfüllen seien. Demgemäss vereinbare die Vorinstanz mit den Institutionen jährlich die Höhe der abgeltungsberechtigten Leistungspreiseinheiten pro Angebot mittels Leistungsvertrag, und zwar gestützt auf verschiedene Eckwerte.