Soweit der zusätzliche Staatsbeitrag für den Betrieb im Leistungsvertragsbereich beantragt werde, sei festzuhalten, dass die genaue Höhe der Abgeltung weder gesetzlich vorgeschrieben noch eine Abgeltung der tatsächlichen Kosten vorgesehen sei. Dies ergebe sich auch aus der Begriffsbestimmung, dass Abgeltungen nicht zwingend alle finanziellen Lasten ausgleichen müssten, sondern diese nur mindern könnten. Daraus ergebe sich gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde gesetzlich ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im Einzelnen eingeräumt werde: