Mit Verfügung vom 23. August 2021 hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin beantrage in der Sache einen zusätzlichen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 285’000.00 für aufgestaute, dringende Unterhaltsarbeiten.35 Die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der von ihr erbrachten Leistungen. Sollte sie den zusätzlichen Staatsbeitrag für den Betrieb und Unterhaltsarbeiten im IV-Bereich beantragen, wäre fraglich, ob zuständigkeitshalber überhaupt auf das Gesuch eingetreten werden könne. Zudem bestünde diesbezüglich weder ein Anspruch noch eine Rechtsgrundlage, da kantonale Leistungen immer subsidiär zu Leistungen der Sozialversicherungen seien.