Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch vom 24. November 2020 damit, dass ihr die Vorinstanz an der Sitzung vom 19. Dezember 2019 eröffnet habe, dass das Projekt nach 12 Jahren Planung nicht mehr unterstützt und dem Regierungsrat nicht zur Genehmigung vorgelegt werde. Die Verwendung der Infrastrukturgelder aus dem IV-Bereich, welche für die Planung gemäss den zwingenden Vorgaben seitens der GSI investiert worden seien, würden ihr nun für die dringliche Substanzerhaltung und Erneuerung der maroden Infrastruktur fehlen und müssten demzufolge zurückgefordert werden. 3.2 Verfügung vom 23. August 2021