2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2021. Darin weist die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 um einen zusätzlichen Staatsbeitrag für die mit IV-Infrastrukturgelder bezahlten Planungskosten im Umfang von CHF 285’000.00 ab. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber eine Forderung in der Höhe von CHF 4’372’800.00 geltend.28 Aus den Rügen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin CHF 4 Mio. für die Finanzierung von aufgeschobenen Unterhaltsinvestitionen, CHF 90’127.00 für die vorgezogene Flachdachsanierung und CHF 282’706.00 zur Deckung der mit IV-Infrastrukturgelder bezahlten Planungskosten beantragt.29