24. Mit Verfügung vom 30. November 2021 hob die Rechtsabteilung die Sistierung auf, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 22 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,